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VGH Mannheim, 26.2.2024, 1 S 1925/23

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: § 21 GemO BW

Kernaussagen: Stimmt bei einem Bürgerentscheid die Mehrheit der Bürger mit dem notwendigen Quorum für die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats, einen Bebauungsplan aufzustellen, hat dies einen Planungsverzicht der Gemeinde zur Folge, so dass das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren einzustellen ist.
Der Umstand, dass im Bebauungsplanverfahren einzelne Verfahrensschritte - wie z.B. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB oder die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 - eingeleitet sind und durchgeführt werden oder bereits durchgeführt sind, hindert den Eintritt dieser Folge des Planungsverzichts nicht. Daher führen diese Verfahrensschritte nicht zur Unzulässigkeit des auf Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gerichteten Bürgerbegehrens.

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