Einordnung: Staatshaftungsrecht
Konkret: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch / FBA
Kernaussagen: Ein Eingriff in die Chancengleichheit kann auch darin bestehen, dass bestimmte Parteien bei ihrer Arbeit, sei es im Vorfeld von Wahlen oder im sonstigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung, durch amtliches Handeln unterstützt werden und andere Parteien von dieser Art der Unterstützung ausgeschlossen sind oder nicht erfasst werden.
Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen.
Ein Anspruch auf Widerruf besteht nur im Hinblick auf die Behauptung unrichtiger Tatsachen und Werturteile, die auf sachfremden Erwägungen beruhen.