Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrechts / Schulrecht
Konkret: Aufhebung eines Verwaltungsakts
Kernaussagen: Ein Verwaltungsakt, mit dem sich die Behörde verpflichtet, bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Hessen einzurichten, begründet unmittelbar und rechtsverbindlich ein auf Dauer angelegtes Kooperationsverhältnis mit der entsprechenden Vereinigung (hier: DITIB).
Eine landesweite Einstellung des eingerichteten bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts - etwa wegen einer nunmehr als verfassungswidrig erachteten Fortsetzung des Unterrichts - kommt wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nur in Betracht, wenn dieser zuvor zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden ist bzw. sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt hat.
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