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VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2021, 8 B 1929/21

Einordnung: Wahlrecht

Konkret: Wahlrechtsgrundsätze

Kernaussagen: Der VGH Kassel hat bestätigt, dass es nicht gegen § 32 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen. Der VGH Kassel hat damit die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen einen gleichlautenden Beschluss des VG Wiesbaden vom 16.09.2021 zurückgewiesen.

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