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VGH Kassel, Beschluss vom 2.12.2023, 2 B 1715/23

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: § 15 Abs. 1 VersG des Bundes / § 14 Abs. 1 HVersFG

Kernaussagen: Mit Verfügung vom 2.11.2023 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung Hamas verboten und untersagt, Kennzeichen der HAMAS öffentlich, in einer Versammlung zu verwenden. Das Verbot betrifft auch die Parole Vom Fluss bis zum Meer (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt die versammlungsrechtliche Auflage, das Ausrufen zu untersagen.
Das Skandieren der Parole Juden Kindermörder erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB und verstößt gegen die öffentliche Sicherheit. Dagegen sind die Aussagen Kindermörder Israel und Israel bringt Kinder um noch von der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt.

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