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VGH Kassel, Beschluss vom 18.03.2022, 2 B 375/22

Einordnung: Grundrechte
 
Konkret: Art. 4, 8 GG
 
Kernaussagen: Die vierzigtägigen Gebetsmahnwachen von Abtreibungsgegnern dürfen auf der gegenüberliegenden Seite des Plateaus vor der Beratungsstelle von pro familia in der Palmengartenstraße in Frankfurt am Main stattfinden. Auf diesen Bereich hatten sich die Versammlungsteilnehmer freiwillig zurückgezogen. Durch den Abstand von zirka 30 bis 35 Metern zum Eingang des pro-familia-Gebäudes und die bestehenden Sichtbehinderungen durch Büsche, Bäume und parkende Fahrzeuge wird die Privatsphäre der schwangeren Frauen, welche die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch wahrnehmen, ausreichend geschützt. Eine sichere Identifikation einer Person auf dem Weg zur Beratungsstelle ist bei diesen örtlichen Bedingungen nicht möglich. Die gesprochenen Rosenkranzgebete und liturgischen Gesänge sind eingebettet in eine Geräuschkulisse, die durch die mehrere Meter hohe Fontäne in dem Teich vor dem Eingang zum Palmengarten auf der einen Seite und die Verkehrsgeräusche von der Bockenheimer Landstraße auf der anderen Seite bestimmt wird. Die Gebete und Gesänge sind deshalb vor dem pro-familia-Gebäude kaum vernehmbar.

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