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VGH Kassel, Beschluss vom 14.10.2023, 2 B 1423/23

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: § 14 II 1 HVersFG

Kernaussagen: 

§ 14 II HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 I, II Hessische Verfassung (HV) gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 II HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass zumal im Eilverfahren für eine Richtervorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen.

2. Liegen aufgrund vorangegangener Demonstrationen derselben Veranstalter bzw. anmeldenden Person, einer bundesweit äußerst angespannten Lage mit Blick auf pro-palästinensische Versammlungen und des Aufrufs der Anmelderin zum Kampf auf den Straßen, ihrer Verneinung der Eigenschaft der Hamas als Terrororganisation und des Existenzrechts Israels hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der geplanten Versammlung zu Straftaten wie nach § 140 StGB (Billigung von Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) kommen wird, ist ein Versammlungsverbot gerechtfertigt.

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