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VGH Kassel, Beschluss vom 11.06.2021, 2 B 1259/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit / Art. 3 I GG

Kernaussagen: Angesichts des dynamischen und auch beabsichtigten Kommunikationsgeschehens, das einer stationären Versammlung eigen ist, geht der Senat davon aus, dass einzelne Versammlungsteilnehmer mit einer Vielzahl anderer Personen Kontakt aufnehmen und dabei die gebotenen Mindestabstände nicht immer eingehalten werden können. Auch ein Hinsetzen der Teilnehmer wird das dynamische Geschehen einer Demonstration nicht dauerhaft unterbrechen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes ist davon auszugehen, dass das als Schutzmaßnahme angeordnete Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auch tatsächlich eine Schutzwirkung entfaltet.

Die vom Antragsteller angemeldete Kundgebung kann auch nicht mit den Spielen anlässlich der Fußball-Europameisterschaft verglichen werden, bei der unter anderem in München 14.000 Zuschauer zugelassen sind. Dieser Veranstaltung liegt ein striktes Hygienekonzept mit einer Testpflicht für jeden einzelnen Besucher zugrunde und sieht eine gesteuerte Auflösung nach dem Ende des Spiels vor.

 

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