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VGH Kassel, Beschluss vom 04.06.2021, 2 B 1193/21

Einordnung: Versammlungsrecht / Straßenrecht

Konkret: Ort einer Versammlung

Kernaussagen: Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat.

Die Entscheidung ist examensrelevant. Das Thema wird behandelt im JURA INTENSIV Skript Grundrechte.

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