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VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.09.2021, 6 L 1174/21.WI

Einordnung: Staatsrecht

Konkret: Art. 5 I 2, 21 I, 38 I 1 GG

Kernaussagen: Es verstößt nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG, wenn ein Wahlforschungsinstitut vor dem Wahltag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen.

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