Einordnung: Staatsrecht
Konkret: Art. 5 I 2, 21 I, 38 I 1 GG
Kernaussagen: Es verstößt nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG, wenn ein Wahlforschungsinstitut vor dem Wahltag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen.