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VG Trier, Urteil vom 21.07.2021, 8 K 424/21.TR

Einordnung: EU-Recht

Konkret: EU-Grundrechte / unternehmerische Freiheit, Art. 16 GR-Charta

Kernaussagen: Die Vorgabe, dass Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals haben müssen, steht im Einklang mit Art. 16 GR-Charta. Sie dient dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung sowie dem Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs.

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