Einordnung: EU-Recht
Konkret: EU-Grundrechte / unternehmerische Freiheit, Art. 16 GR-Charta
Kernaussagen: Die Vorgabe, dass Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals haben müssen, steht im Einklang mit Art. 16 GR-Charta. Sie dient dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung sowie dem Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs.