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VG Schleswig, Beschlüsse vom 29.03.2022, 3 B 23/22, 3 B 24/22

Einordnung: Straßenrecht

Konkret: Sondernutzungserlaubnis / Art. 21 I GG

Kernaussagen: Weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen. Die Anbringung der Wahlplakate ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt. Ähnlich wie bei einem Schwarzbau, der nach einer Baugenehmigung legalisiert wurde, kann nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig ist. Die Stadt bleibt auf Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen.

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