Einordnung: Grundrechte / Straßenverkehrsrecht
Konkret: §§ 23 IV 1, 46 II 1 StVO
Kernaussagen: Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 IV 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 II 1 StVO war im konkreten Fall abzulehnen.