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VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26.7.2023, 3 K 26/23.NW und OVG Koblenz, Beschluss vom 13.8.2024, 7 A 10660/23.OVG

Einordnung: Grundrechte / Straßenverkehrsrecht

Konkret: §§ 23 IV 1, 46 II 1 StVO

Kernaussagen: Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 IV 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 II 1 StVO war im konkreten Fall abzulehnen.

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