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VG Mainz, Entscheidung vom 20.3.2019, 3 K 532/18.MZ

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern, sondern selbst verpflichtet ist, für zumutbare Vorsorgemaßnahmen zu sorgen.

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