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VG Mainz, Beschluss vom 4.10.2023, 4 L 532/23.MZ und OVG Koblenz, Beschluss vom 6.10.2023, 2 B 10899/23

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG

Kernaussagen: Redaktionell gestaltete Wahlberichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Parteien in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen (sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit).

Eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn eine Partei in der Gesamtheit des wahlbezogenen Fernsehprogramms ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden ist, wobei diese Berücksichtigung ausdrücklich auch in anderen Medien (z.B. im Internetauftritt eines Fernsehsenders) erfolgen kann.

Diese Entscheidung erscheint in der RA 12/2023. 

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