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VG Mainz, Beschluss vom 03.03.2021, 1 L 78/21.MZ

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 II 1 GG / Schutzpflicht des Staates

Kernaussagen: Die Präsenzpflicht in Grundschulen – begleitet von einem umfassenden und effektiven Hygienekonzept – ist rechtmäßig. Schüler mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen können unter Vorlage eines qualifizierten Attests eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Einzelfall befreit werden. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, etwa deshalb, weil Schüler ab der fünften Klasse derzeit von der Präsenzpflicht ausgenommen sind. Ein erhöhter Betreuungsbedarf für Grundschüler und ein daher regelmäßig nicht in gleicher Effektivität wie bei älteren Schülern wirkender Fernunterricht stellt einen plausiblen Grund für eine entsprechende Differenzierung dar.

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