Einordnung: Polizeirecht
Konkret: § 6 PersonalausweisG, § 7 PassG
Kernaussagen: Die mit einer eigenen Band beabsichtigte Teilnahme an einem im Ausland stattfindenden Konzert der rechtsextremistischen Szene genügt für sich genommen nicht, um sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu gefährden.
Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme die Möglichkeit der internationalen und europäischen Vernetzung der rechtsextremistischen Szene und die Wahrscheinlichkeit einer Akquise von neuen Mitgliedern und Geldquellen begründet.