Einordnung: Infektionsschutzrecht / Feuerwehrrecht
Konkret: Freistellung ungeimpfter und nicht genesener Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr
Kernaussagen: Der Antragsteller wandte sich als Ortsbrandmeister gegen eine „Dienstweisung“ der Antragsgegnerin, die in ihrer Eigenschaft als für die Organisation der Brandabwehr zuständige Samtgemeinde bestimmte hatte, dass alle Einsatzkräfte, die nicht geimpft oder genesen sind, vom Einsatzbetrieb freigestellt sind. Diese Maßnahme ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin kann wie die Betreiberin einer Einrichtung oder eines Betriebs auf Grundlage von § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung den Zutritt auf Personen beschränken, die entweder geimpft oder genesen sind. Zudem lässt sich die Maßnahme auch auf die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr stützen.
Die Dienstanweisung ist verhältnismäßig. Sie verfolgt den legitimen Zweck, die Verbreitung des Corona-Virus und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, und ist zu diesem Zwecke auch geeignet. Der Ausschluss Ungeimpfter, bei denen nach den Erkenntnissen des RKI ein deutlich höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, verhindert, dass diese sich bei Einsätzen infizieren können. Ferner schützt die 2G-Regelung die am Einsatz beteiligten geimpften und/oder genesenen Personen, denn es ist davon auszugehen, dass Ungeimpfte über längere Zeit Viren bzw. eine höhere Virenlast ausscheiden als geimpfte Personen im Fall eines Impfdurchbruchs. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass Selbsttestungen und diesbezügliche Kontrollen im Alarmfall nur schwer zu bewerkstelligen sind, können Infektionen durch Selbsttests nicht sicher festgestellt werden; zudem verhindert die Testung die Ansteckung nicht. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske kann in den oft körperlich anstrengenden Einsatzsituationen die Übertragung des Virus nicht mit derselben Wirksamkeit verhindern wie die streitgegenständliche 2G-Regelung und ist zudem nicht praktikabel. Schließlich ist die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenamt; das Teilnahmeverbot hat darum keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen. Der zu konstatierende nicht unerhebliche Eingriff in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist angesichts der mit der Regelung verfolgten Zwecke insgesamt gerechtfertigt, zumal das Verbot nicht auf Dauer angelegt ist und nicht alle Bereiche des Tätigkeitsfelds eines Feuerwehrmitglieds betrifft.