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VG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2021, 3 B 39/21

Einordnung: Straßenrecht / Staatsrecht

Konkret: Art. 21 I GG

Kernaussagen: Das VG Lüneburg hat die Hansestadt Lüneburg im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kreisvorsitzenden der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zu erlauben, am 18. und 25.09.2021 in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr in einem von der Hansestadt eingrenzbaren Bereich in der Großen Bäckerstraße einen Informationsstand aufzustellen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Hansestadt bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der notwendigen Sondernutzungserlaubnis alle Parteien, die nicht verboten sind, gleich zu behandeln hat.

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