Einordnung: Beamtenrecht
Konkret: Besoldungsrecht / §§ 812 ff. BGB
Kernaussagen: Ein Beamter muss Dienstbezüge grundsätzlich zurückzahlen, wenn er nach einem Dienstherrenwechsel vom ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt bekommt. Eine Berufung des Beamten auf § 814 BGB ist nicht möglich.