Einordnung: Handwerksordnung
Konkret: Untersagung gem. § 16 III 1 HandwO
Kernaussagen: Werden Brautfrisuren angeboten und fehlt es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und wird in der RA Ausgabe 10/2021 behandelt.