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VG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2022, 3 K 606/21

Einordnung: Verwaltungsprozessrecht

Konkret: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und Klagebefugnis

Kernaussagen: Bei einer Klage, die die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg nur insoweit eröffnet, wie die Tätigkeit des Gerichts als Verwaltungsbehörde angegriffen ist. Soweit eine Verletzung der Prozessgrundrechte in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Organstreitverfahren gerügt wird, betrifft dies die Rechtsprechungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die ausschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zugewiesen ist.

Überlässt das Bundesverfassungsgericht am Vorabend der Verkündung einer Entscheidung ausgewählten Pressevertretern eine Vorabpressemitteilung, liegt darin offensichtlich keine gegen die staatliche Neutralität im beruflichen Wettbewerb verstoßende Ungleichbehandlung eines Prozessbeteiligten, der – wie eine politische Partei – nicht selbst Presseorgan ist und in keinem beruflichen Wettbewerbsverhältnis zu den ausgewählten Pressevertretern steht.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Prozessbeteiligten scheidet hierbei aus, weil die Art und Weise einer späteren Berichterstattung sich nicht kausal auf den Zeitpunkt der Herausgabe einer Presserklärung zurückführen lässt und kein Anspruch darauf besteht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte.

Einer politischen Partei, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der vor dem Bundesverfassungsgericht für sie auftretenden natürlichen Personen in eigenem Namen geltend macht, fehlt insoweit die Klagebefugnis.

Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in der RA 01/2023. Das Problem wird zudem behandelt im Crashkurs Öffentliches Recht.

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