Einordnung: Polizeirecht
Konkret: § 7 I Nr. 12 PaßG
Kernaussagen: Zu den Voraussetzungen der Entziehung eines Reisepasses und der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs eines Personalausweises wegen der Gefahr der Begehung einer der in §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB genannten Taten im Ausland (§ 7 I Nr. 12 PaßG, neu eingeführt mit Gesetz vom 08.10.2023, BT-Drs. 20/6519).
Ein möglicher Verstoß gegen pass- und personalausweisrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres zur Begründetheit des Antrags.
Die passrechtliche Gefahrenprognose nach § 7 Abs. 1 PaßG ist unabhängig von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Pass- oder Personalausweisrecht keine Anwendung.