Einordnung: Polizeirecht
Konkret: § 28 BPolG
Kernaussagen: Mangels Richtervorbehalts ist § 28 Abs. 2 BPolG verfassungswidrig.
Eine hinreichende Gefahr für Leib und Leben einer Person ist nicht notwenigerweise beim Klettern an Bahnanlagen zu bejahen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Eine offene Observation ist als milderes Mittel einer verdeckten Observation vorzuziehen. Aktionen der Betroffenen können auch auf diese Weise effektiv verhindert werden.
Diese Entscheidung wird ausführlich in der RA 12/2023 behandelt.