Einordnung: Baurecht
Konkret: Beseitigungsanordnung / bauliche Anlage / Baugrenzen
Kernaussagen: Wird eine baurechtliche Beseitigungsanordnung freiwillig befolgt, fehlt einem Antrag nach § 80 V 1 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Lagerplatz i.S.d. Baurechts liegt auch dann vor, wenn auf der Fläche nur zu den Geschäftszeiten Lagergut aufgestellt wird.
Eine Beseitigungsanordnung setzt keine materielle Illegalität der betroffenen baulichen Anlage voraus, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Eingriff in die Substanz der Anlage erfolgen kann.
Bei fehlender Substanzverletzung und leicht aufbaubaren Anlagen (z.B. Paletten) können Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung zur identischen Rechtsfolge führen, ohne dass dadurch die Beseitigungsanordnung automatisch unzulässig ist.
Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 10/22.