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VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2021, 9 E 920/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I GG / Maskenpflicht

Kernaussagen:  Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Stadt Hamburg gilt auf bestimmten öffentlichen Wegen und Plätzen sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr für die anwesenden Personen eine allgemeine Maskenpflicht. Diese Anordnung verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sie nicht erforderlich ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass es an den genannten Orten an jedem Wochenende und jedem Feiertag, unabhängig von den Wetterverhältnissen, zu Menschenansammlungen kommen könne, in denen Mindestabstände nicht gewahrt werden (könnten).

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