Einordnung: Sozialrecht
Konkret: § 45 IV 2 SGB VIII
Kernaussagen: Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiterinnen einer Kindertagesstätte Grundrechte der ihnen anvertrauten Kinder verletzt haben, kann das auszuübende Ermessen der Aufsichtsbehörde dahingehend reduziert sein, dass nur die Anordnung eines vorläufigen Beschäftigungsverbots bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen in Betracht kommt.