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VG Gießen, Urteil vom 04.03.2022, 4 K 2855/21.GI

Einordnung: Versammlungsrecht und Polizeirecht

Konkret: Polizeifestigkeit von Versammlungen

Kernaussagen: Das Versammlungsrecht entfaltet gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht nur dann seine Sperrwirkung, wenn das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit betroffen ist, was bei unfriedlichen Versammlungen nicht der Fall ist.

Die Durchführung einer sog. „Abseilaktion“ im fließenden Verkehr über einer Autobahn stellt eine Handlung von einiger Gefährlichkeit dar, sodass diese als unfriedlich anzusehen ist.

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Dieses Urteil ist examensrelevant.

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