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VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021, 20 L 1812/20

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 3 I GG

Kernaussagen: Die Antragsteller sind der Auffassung, dass über 80‐jährige dem höchsten Risiko ausgesetzt seien, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohner der Pflegeheime und die dort tätigen Personen geimpft würden und zwar auch diejenigen, die das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Dieser Argumentation ist das VG Gelsenkirchen nicht gefolgt. Es stellt nach Ansicht des Gerichts keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität i.S.d. § 2 der Coronavirus-Impfverordnung der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt wird. Das Schutzbedürfnis ist dort ungleich höher. Die über 80-jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnen, sind deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohner eines Heims.

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