Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 8 GG
Kernaussagen: Die Beobachtung einer Versammlung unter freiem Himmel in der Gestalt von Übersichtsaufnahmen in Echtzeit nach dem Kamera-Monitor-Prinzip unter Einsatz einer polizeilichen Drohne ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer.
Die Beobachtung einer friedlichen Versammlung unter freiem Himmel unter Einsatz einer polizeilichen Drohne zur bloßen Gefahrenabwehrvorsorge - namentlich zur Steuerung und Lenkung der Versammlung - ist nicht auf der Grundlage der §§ 12a, 19a VersammlG zulässig.