Einordnung: Melderecht / Allgemeines Verwaltungsrecht / Verwaltungsprozessrecht
Konkret: §§ 6, 12, 17, 20, 27 Bundesmeldegesetz
Kernaussagen: Klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO sind grundsätzlich nur die durch die Abmeldeverfügung in ihren Rechten betroffenen Montagearbeiter selbst, nicht deren Arbeitgeber.
Montagearbeiter, die bundesweit auf Baustellen eingesetzt sind, und nur wenige Male pro Jahr an einen Stützpunkt zurückkehren, beziehen an diesem keine Wohnung im melderechtlichen Sinne. Sie sind auch nicht mit sog. beruflich Reisenden vergleichbar.