Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2020, 5 L 2765/20.F

Die Bestimmung in der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt a.M. "Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt" ist rechtswidrig, weil sie in sich nicht schlüssig ist. Gebildet werden zwei Vergleichsgruppen – zum einen „mehr als zehn Personen“ und zum anderen „Personen aus mehr als zwei Haushalten“.

Diese haben aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontaktmöglichkeiten. Bei „Personen aus mehr als zwei Haushalten“ können mehr als zehn Personen zusammenkommen. Weiter ist die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß „Feiern“ erfasst, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.