Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Erkennungsdienstliche Behandlung
Kernaussagen:
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr i.S.v. § 81b I 2. Alt. StPO kann sich auch auf solche Ermittlungsverfahren stützen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben.
An die Prognose der Wiederholungsgefahr sind bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen strengere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob es sich (lediglich) um ein typischerweise vorübergehendes jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten handelt. Ist der Betroffene fortwährend einschlägig im Bereich der Betäubungsmitteldelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten, kann von einem einmaligen oder einem zeitlich nur punktuellen kriminellen Verhalten bzw. jugendlichen Fehlverhalten keine Rede sein.