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VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2022, 23 K 8281/21

Einordnung: Beamtenrecht

Konkret: Beamtenversorgungsrecht

Kernaussagen: Eine Corona-Infektion kann die Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllen. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um ein Schadensereignis handelt, das zeitlich und örtlich bestimmbar ist, was wiederum verlangt, dass es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzen und eine Verwechslung ausschließen. Bzgl. einer Infektion ist das nur der Fall, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. In Zweifelsfällen obliegt die Beweislast dem Beamten.

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