Einordnung: Verwaltungsvollstreckungsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht
Konkret: Rechtliche Anforderungen an Androhung und Festsetzung / Beweiswert einer Zustellungsurkunde
Kernaussagen: Der Beweiswert einer Zustellungsurkunde gem. § 3 II VwZG i.V.m. § 182 ZPO ergibt sich aus § 182 I 2 i.V.m. § 418 I ZPO.
Leidet die Zwangsgeldandrohung an einem Fehler, der ihre hinreichende Bestimmtheit ausschließt, kann sie trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung sein. An der Bestimmtheit einer einheitlichen Zwangsgeldandrohung im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten fehlt es, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist (Gebot der „Pflichtenschärfe“).