Einordnung: Straßenverkehrsrecht / Gefahrenabwehrrecht
Konkret: Ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel
Kernaussagen: Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt die Abwehr von Gefahren, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, abschließend. Verstößt ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die StVO, gibt das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG mit den Maßnahmen des § 4 V StVG im Grundsatz abschließend vor, wie gefahrenabwehrend darauf zu reagieren ist. Von diesem Maßnahmekatalog darf nur im Ausnahmefall nach § 4 I 3 StVG abgewichen werden.
Künftig befürchtete Verkehrszuwiderhandlungen von Fahrerlaubnisinhabern können nicht unter Rückgriff auf die landesrechtliche Generalermächtigung des § 14 I OBG NRW untersagt und mit einem Zwangsgeld bedroht werden. Das gilt auch für sog. Auto-Poser, die gegen § 30 I StVO verstoßen.