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VG Düsseldorf, Urteil vom 1.9.2022, 6 K 4721/21

Einordnung: Straßenverkehrsrecht / Gefahrenabwehrrecht

Konkret: Ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel

Kernaussagen: Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt die Abwehr von Gefahren, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, abschließend. Verstößt ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die StVO, gibt das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG mit den Maßnahmen des § 4 V StVG im Grundsatz abschließend vor, wie gefahrenabwehrend darauf zu reagieren ist. Von diesem Maßnahmekatalog darf nur im Ausnahmefall nach § 4 I 3 StVG abgewichen werden.

Künftig befürchtete Verkehrszuwiderhandlungen von Fahrerlaubnisinhabern können nicht unter Rückgriff auf die landesrechtliche Generalermächtigung des § 14 I OBG NRW untersagt und mit einem Zwangsgeld bedroht werden. Das gilt auch für sog. Auto-Poser, die gegen § 30 I StVO verstoßen.

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