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VG Chemnitz, Entscheidung vom 3.5.2019, 7 L 271/19

Das VG Chemnitz hat einem Eilantrag der Partei "Der Dritte Weg", mit dem sie die Wiederanbringung von zwei zuvor von der Stadt Chemnitz entfernten Wahlplakaten begehrt, bezüglich eines Plakates entsprochen, bezüglich des anderen Antrag abgelehnt.

Die Stadt Chemnitz hatte zwei Wahlplakate (insgesamt 28 Einzelplakate) der Partei "Der Dritte Weg" im Wesentlichen mit der Begründung entfernt, dass durch diese eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf deren Aussagegehalt gegeben sei. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Chemnitz Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederanbringung des Plakates mit dem Text "Reserviert für Volksverräter" begehrt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorgelegen. Abgelehnt hat das VG Chemnitz hingegen den Antrag, soweit die Antragstellerin die Wiederanbringung des Plakats mit dem Text "Multikulti tötet!" begehrt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Fall der Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig.

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