Einordnung: Versammlungsrecht / Grundrechte
Konkret: Art. 8 GG
Kernaussagen: Das vor dem Bremer Rathaus geplante Protestcamp ist von der Versammlungsfreiheit geschützt. Erstens ist das Protestcamp in seiner Gesamtheit als neuartige Form der kollektiven Meinungskundgabe anzusehen, bei der konzeptionell gerade durch die dauerhafte Präsenz am Versammlungsort an der öffentlichen Meinungsbildung und -kundgabe teilgenommen wird. Zweitens haben die Organisatoren durch die noch vor Bescheiderlass erfolgte Erweiterung des Versammlungsthemas („Die Klimakrise nicht verschlafen!“) und die beabsichtigte Symbolisierung der Zelte und schlafender Personen zusätzlich einen symbolischen Zusammenhang zum Versammlungsthema hergestellt, der von der Versammlungsbehörde berücksichtigt werden muss.
Die in der Entscheidung behandelte Thematik (Reichweite der Versammlungsfreiheit) wird in unserem JI-Skript Intensiv Grundrechte (Autor Frank Schildheuer) dargestellt.