Einordnung: Grundrechte
Konkret: Unmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 5 I 2 GG
Kernaussagen: Art. 5 I 2 GG vermittelt Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch, auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte zu verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
Dieser Auskunftsanspruch richtet sich gegen Bundesbehörden. Der Behördenbegriff ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen; entscheidend ist, ob eine Verwaltungsangelegenheit erfüllt wird. Verfassungsorgane sind demnach nicht als Behörden in diesem Sinne anzusehen, wenn sie in ihrer verfassungsrechtlichen Funktion tätig werden.
Die Ausübung des Begnadigungsrechts durch den Bundespräsidenten ist keine Verwaltungstätigkeit, sondern Teil der Staatsleitung. Der Bundespräsident handelt in diesem Zusammenhang nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan.