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VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2020, VG 1 L 296/20

Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29.8.2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann stattfinden; allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.

Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sind Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nimmt der Verordnungsgeber– wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeigt – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar muss der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung ist indes nur „erforderlichenfalls“ Teil eines solchen Konzepts. Vorliegend hat der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es ist nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten wird. Eine solche Prognose lässt sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1.8.2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten. Vielmehr hat der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon hat die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).

Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei steht, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.

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