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VG Berlin, Beschluss vom 24.1.2023, 36 L 388/22

Einordnung: Beamtenrecht

Konkret: Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrecht / Treuepflichten eines Polizisten

Kernaussagen: Eine Nebentätigkeit liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.
Polizeibeamte unterliegen einer besonderen Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Das verbietet jedweden privaten Kontakt zu mutmaßlichen Mitgliedern des Clan-Milieus. Ein Polizist verletzt daher seine dienstlichen Pflichten, wenn er in seinem privaten Instagram-, TikTok- oder YouTube-Kanal zusammen mit einem mutmaßlichen Clan-Chef auftritt und in lockerer Atmosphäre ein Gespräch führt.

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