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VG Berlin, Beschluss vom 21.02.2022, VG 6 L 17/22

Einordnung: Grundrechte / Staatsorganisationsrecht
 
Konkret: Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern / faktischer Grundrechtseingriff
 
Kernaussagen: Am 19.01.2022 veröffentlichte die Bundesinnenministerin auf ihrem privaten Twitteraccount die Äußerung: „Ich wiederhole meinen Appell: Man kann seine Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln“. Diese Äußerung ist inhaltlich von der Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt. Sie ist sowohl von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes abgedeckt als auch mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar. Denn der Appell, sich nicht gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln, zielt nicht auf eine Herabsetzung regierungskritischer Positionen ab. Vielmehr ist es der Ministerin darum gegangen, auf Erschwernisse für die Arbeit der Sicherheitsbehörden bei der Gewährleistung des Versammlungsrechts einerseits und der Durchsetzung der Corona-Maßnahmen andererseits hinzuweisen, die aus der Verlagerung des Demonstrationsgeschehens auf zahlreiche Orte zur selben Zeit entstehen.

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