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VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021, 14 L 467/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Das in Berlin noch geltende ausnahmslose Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist  bezüglich geimpfter und genesener Personen rechtswidrig, weil es gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt.

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