Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Verhältnismäßigkeit
Kernaussagen: Das in Berlin noch geltende ausnahmslose Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist bezüglich geimpfter und genesener Personen rechtswidrig, weil es gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt.