Einordnung: Straßenverkehrsrecht / Straßenrecht
Konkret: Ausnahmegenehmigung gem. § 46 I Nr. 8 StVO
Kernaussagen: § 8 VI FStrG normiert eine Zuständigkeitskonzentration.
Bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 46 I Nr. 8 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde dem mit § 32 I StVO verfolgten öffentlichen Interesse (Schutz des Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen) die besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen.