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VG Berlin, Beschluss vom 11.10.2022, 1 L 304/22

Einordnung: Straßenverkehrsrecht / Straßenrecht

Konkret: Ausnahmegenehmigung gem. § 46 I Nr. 8 StVO

Kernaussagen: § 8 VI FStrG normiert eine Zuständigkeitskonzentration.
Bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 46 I Nr. 8 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde dem mit § 32 I StVO verfolgten öffentlichen Interesse (Schutz des Straßenverkehrs vor verkehrsfremden Eingriffen) die besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberzustellen.

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