Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2021, 23 L 684/21

Einordnung: Passgesetz

Konkret: Passentziehung, § 8 PaßG

Kernaussagen: Gegen den Antragsteller wurde in Deutschland wegen Steuerhinterziehung in drei besonders schweren Fällen ermittelt und Anklage erhoben. Ihm wird u.a. vorgeworfen, von 2007 bis 2013 sog. Cum-Ex-Geschäfte mit deutschen Aktienwerten durchgeführt zu haben, wodurch Kapitalertragssteuern unrechtmäßig abgerechnet worden seien. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Schadenssumme in Höhe von ca. 280 Millionen Euro aus. Es liegen Haftbefehle vor, nach denen der Antragsteller flüchtig ist. Die zuständige deutsche Botschaft hat dem Antragsteller daraufhin seinen Reisepass entzogen, um seine Rückkehr nach Deutschland zu veranlassen. Sein dagegen gerichteter Eilantrag blieb erfolglos. Es liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem Strafverfahren entziehen will. Der Antragsteller ist flüchtig. Hinzu kommen die gegen ihn erhobenen schweren Tatvorwürfe, die angesichts der damit verbundenen Strafandrohung einen erheblichen Fluchtanreiz bieten. Der Annahme des Strafentziehungswillens steht nicht entgegen, dass seine Frau ein Haus im Ausland bereits vor der Durchsuchung erworben hat. Denn er hat sich unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Kanzleiräume in Deutschland abgemeldet. Die Passentziehung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere fördert sie das Ziel der Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland. Das öffentliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Reisepass zu nutzen.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel