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VG Arnsberg, Urteil vom 2.8.2024, 6 K 4017/23

Einordnung: StVG / Fahrerlaubnis-Verordnung

Konkret: § 3 III 1 StVG, §§ 11 VIII, 46 I 1 Fahrerlaubnis-Verordnung

Kernaussagen: Der Schluss auf die Nichteignung i.S.v. § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller sowie materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Verweigerung der bzw. die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens kein zwingender Grund besteht.
Der Anordnung der Begutachtung muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll.

 

Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 11/2024 behandelt.

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