Einordnung: Baurecht
Konkret: Gemeindliche Planungshoheit / § 36 BauGB
Kernaussagen: Auf die Befugnisnorm zur Einstellung der Bauarbeiten kann in analoger Anwendung auch die Anordnung gestützt werden, den Baubeginn zu unterlassen (strittig).
Eine ohne die notwendige Beteiligung der Gemeinde erteilte Baugenehmigung ist allein wegen Verstoßes gegen § 36 I 1 BauGB aufzuheben. Die durch diese Norm geschützte Planungshoheit der Gemeinde gebietet es, dass sie in der Regel einen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde hat, wenn Bauarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit ohne die notwendige Beteiligung der Gemeinde durchgeführt werden oder unmittelbar bevorstehen.
VG Ansbach, Beschluss vom 10.11.2023, AN 3 E 23.2224
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