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VG Aachen, Beschluss vom 5.1.2023, 6 L 2/23

Einordnung: Polizeirecht

Konkret: Verhältnis der Generalklausel zu den Standardmaßnahmen Platzverweis und Aufenthaltsverbot / Subsidiaritätsklausel im POR

Kernaussagen: Ein mehrwöchiger Platzverweis ist rechtlich zulässig, zumindest wenn er nicht in das Grundrecht aus Art. 11 I GG eingreift. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die polizeirechtliche Generalklausel neben den Standardmaßnahmen des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots anwendbar.
"Ziviler Ungehorsam" und "Klimanotstand" sind keine Rechtfertigungsgründe.
Die polizeirechtliche Subsidiaritätsklausel ist gewahrt, wenn zivilrechtliche Räumungstitel faktisch nicht durchsetzbar sind, weil sich der betroffene Personenkreis fortlaufend ändert.
In räumlicher Hinsicht kann ein Platzverweis zwar einen größeren Bereich umfassen, darf sich aber wegen der Abgrenzung vom Aufenthaltsverbot nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken.

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