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VerfGH Weimar, Beschluss vom 27.9.2024, 36/24

Einordnung: StaatsorgaR

Konkret: Antrag zur Tages- und Geschäftsordnung

Kernaussagen:
Das Amt des Alterspräsidenten ist allein durch die funktionelle Notwendigkeit geprägt, in der konstituierenden Sitzung des Landtags das Verfahren bis zur Wahl des Landtagspräsidenten durchzuführen. Weitergehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht. Er ist, anders als der Landtagspräsident, gerade nicht oberster Repräsentant des Landtags.

Notwendiger Bestandteil der Konstituierung eines neu gewählten Parlaments ist, dass es eine Entscheidung über seine Geschäftsordnung trifft.
Eine Änderung der Geschäftsordnung in der konstituierenden Sitzung des Landtags ist bereits vor der Wahl des Landtagspräsidenten möglich.
Einen ausschließlichen Anspruch der stärksten Fraktion zur Unterbreitung von Vorschlägen (exklusives Vorschlagsrecht) für die Wahl des Landtagspräsidenten oder gar einen Anspruch dieser Fraktion auf die Wahl einer von ihr vorgeschlagenen Person (Benennungsrecht oder Besetzungsrecht) für dieses Amt ergibt sich weder aus geschriebenem noch aus ungeschriebenem Verfassungsrecht.

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