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VerfGH Münster, Urteil vom 04.04.2022, VerfGH 122/21

Einordnung: Staatsorganisationsrecht

Konkret: Gesetzgebungsverfahren

Kernaussagen: Das Gesetzesinitiativrecht aus Art. 30 II, V i. V. m. Art. 65 LV umfasst grundsätzlich das Recht des Initianten, dass das Gesetzgebungsorgan sich mit seinem Vorschlag beschäftigt, darüber berät und Beschluss fasst.

Inhaltliche Schranken einer Gesetzesinitiative können sich nur aus anderen Vorschriften des Grundgesetzes oder der Landesverfassung ergeben. Grundrechte Privater wie etwa Daten- oder Persönlichkeitsschutzrechte können Abgeordneten- und Fraktionsrechte aus Art. 30 LV begrenzen.

Das Parlament hat bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum; es unterliegt jedoch verfassungsgerichtlicher Kontrolle, ob dabei dem Initiativrecht der Abgeordneten und der Fraktionen in angemessener Weise Geltung zugemessen wurde.

Das im Rahmen der Zurückweisungsbefugnis nach § 71 I Nr. 1 GO LT genannte Schutzgut der parlamentarischen Ordnung erstreckt sich hinsichtlich des äußeren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens auch auf den Schutz der Grundrechte Dritter und verleiht dem Parlamentspräsident eine - eng auszulegende - Befugnis, hiergegen verstoßende Gesetzentwürfe zurückzuweisen und nicht in den parlamentarischen Beratungsgang weiterzuleiten.

Ob ein zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegter Gesetzentwurf seinem Inhalt nach formell wie materiell verfassungsgemäß ist, unterliegt nicht der Vorprüfung durch den Landtagspräsidenten, sondern ist der Letztverantwortung des Parlamentsplenums vorbehalten.

Bei Ausübung der Zurückweisungsbefugnis hat der Parlamentspräsident der Bedeutung des Gesetzesinitiativrechts für den demokratischen Prozess Rechnung zu tragen. Kollisionen des Gesetzesinitiativrechts mit anderen verfassungsrechtlichen Belangen wie dem Grundrechtsschutz sind im Wege praktischer Konkordanz in möglichst schonenden und zugleich wirksamen Ausgleich zu bringen.

Dieses Urteil erscheint im RA-Telegramm 10/22 und ist examensrelevant für NRW.

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